Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 85
§ 85 – Besteuerungsgrundsätze
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.
Kurz erklärt
- Die Finanzbehörden müssen die Steuern nach den Gesetzen gleichmäßig festlegen und einziehen.
- Sie müssen darauf achten, dass Steuern nicht zu niedrig angesetzt werden.
- Es darf keine unrechtmäßige Erhebung von Steuern erfolgen.
- Steuererstattungen und -vergütungen müssen korrekt gewährt oder abgelehnt werden.
- Die Finanzbehörden sind für die Einhaltung dieser Regeln verantwortlich.